Das ist kein gehört/gelesen. Ich war damals als Abteilungsleiter in die Vorgänge eingeweiht und habe den Vorgang begleitet.
@ smoerf
Nein, die hatten kein Glück sondern das Recht auf ihrer Seite. Wie du schon zugestimmt hast, braucht man keinen Vorsitzenden, nur jemanden der beim Amtsgericht als Ansprechpartner/Verantwortlicher vermerkt ist. Das war im besagten Fall der 2. Vorsitzende. Es ist aber vom Gestzgeber zwingend notwendig, daß die Position des Schatzmeisters besetzt ist.
Desweiteren schreibt die Vereinssatzung des Vereines vor, daß wie beim Gesetzgeber der geschäftführende Vorstand aus mindestens 3 Personen bestehen muß. Demzufolge alles klar nach Rechtslage.
Der Hallenbau wurde mit öffentlichen Geldern finanziert, die Politik saß mit am Tisch als die Verträge gemacht wurden. Wenn das in irgendeinerweise auf wackligen Füßen gestanden hätte, hätten die als erster den Rückzieher gemacht und die finanziellen Zuschüsse gestrichen.
Es ist aber vom Gestzgeber zwingend notwendig, daß die Position des Schatzmeisters besetzt ist.
Kannst du hierfür bitte eine Quelle nennen? Ich find spontan keinen passenden Gesetzestext, der die einzelnen Vorstandsposten genau bezeichnet.
Zum Vereinsvorstand selbt finde ich eh nur den § 26 BGB:
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
Diese Quelle kann es nicht geben: Wie aus §26 BGB hervorgeht, kann der Vorstand auch nur aus einer Person bestehen. Somit kann es keine Verpflichtung geben, dass der Posten des Schatzmeisters/Kassenwarts besetzt sein muss. (Außer der Verein hätte dies in seiner Satzung selbst ausdrücklich festgelegt.)
Beispiel für einen Verein der keinen Schatzmeister im Vorstand hat: turngau-main-rhein.de vorstand.php
Grüße
Thomas
Die Position des Schatzmeisters muß besetzt sein, wie man den tituliert ist völlig wurscht. Da gibt es ja viele Möglichkeiten. Auch im Turngau Rhein Main wird diese Position besetzt sein, man muß ihn ja nicht gleich den Namen Schatzmeister/Kassenwart verpassen. Er muß ja gar nicht den Namen tragen, sondern muß als Handlungsbevollmächtiger beim Amtsgericht eingetragen sein.
In der Vereinssatzung des Vereines steht übrigens geschrieben, daß der Vorstand aus 5 Mitgliedern zu bestehen hat um Handlungsfähig zu sein. Nur steht im BGB was anderes, daher wurde unsere Vereinssatzung in diesem Punkt für nichtig erklärt. Das BGB steht über jedem Vereinsrecht.
Noch eine Ergänzung zu Thomas, meines Wissens ist der Vorstand bei einem Mitglied im Vorstand aber nicht mehr geschäftsfähig, da alle Vorgänge in finanzieller Hinsicht von mindestens zwei weiteren Vorstandmitgliedern gegengezeichnet werden müssen.
Kannst du mir bitte genau sagen, wo im BGB steht wie viele Personen der Vorstand haben muß? Ich finde absolut keine Angaben über die Anzahl von Vorstandsmitgliedern. Mir bekannt ist nur, dass die Anzahl der Vorstandsmitglieder über die jeweilige Vereinssatzung gereglt wird.
Ebenso würde mich interessieren, woher die Information stammt, dass finanzielle Vorgänge durch zwei Vorstandsmitglieder abzuzeichnen sind? Auch hier würde ich mich über eine Quelle freuen.
Ich kenne Vereine in denen dies über die Satzung geregelt ist, aber eine gesetzliche Vorgabe hierfür ist mir auch nicht bekannt.
EDIT:
Eins dürfte für Silverstar1984 aufgrund der Diskussion hier aber auf jedenfall inzwischen klar geworden sein: Eine Vereinsgründung und -Führung ist bei weitem nicht so einfach, wie er sich das vielleicht vorgestellt hat.
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