Ich muss zugeben, ich lese von dieser Thematik jetzt zum ersten Mal.
Ist es denn wirklich so dramatisch? Oder ist es der typische Fall von erstmal laut aufschreien und am Ende wird es gar nicht so schlimm?
Würde mich über den einen oder anderen Kommentar von den hiesigen Kirmes Experten freuen, denn solche Aussagen wie
"Wir gehen davon aus, dass 30 bis 50 Prozent der jetzigen Fahrgeschäfte ab 2015 nicht mehr auf der Kirmes stehen werden.“
regen doch irgendwie zum Nachdenken an wie denn die Cranger Kirmes oder die Rheinwiesen in 2 Jahren aussehen werden.
Gruß
Desaster
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Ist es denn wirklich so dramatisch? Oder ist es der typische Fall von erstmal laut aufschreien und am Ende wird es gar nicht so schlimm?
Es ist eine Mischung aus Beidem. Klappern gehört - gerade im Schaustellergewerbe - natürlich zum Handwerk.
So sieht es aus, im Moment ist es mehr Panikmache als alles andere. Fakt ist: Fast jedes Fahrgeschäft wird statisch neu berechnet werden müssen. Vorteil hierbei natürlich wenn es mehrere Exemplare gibt (z.b. breakdance oder MusikExpress - hier kann man sich die kosten größtenteils teilen!)
Schlimm ist, dass niemand genau weiß, was er denn nun machen muss. Die Kollegen sind zum Teil völlig ahnungslos. Und das ist nicht ihre Schuld.
Auch Richtig, bis die meisten Statiken nicht berechnet sind, weiß keiner was auf ihn zukommt. Ob "Neuanfertigung" von Teilen, Verstärken von Teilen oder Schrottplatz ist hierbei bei, bei fast allen Geschäften NOCH nicht klar.
Zum Thema zu grundegelegte Lasten, hier übrigens mal ein Auszug aus der DIN EN 13814:2005-06 vom Juni 2005, welche die vorherige DIN 4112:198302 zumindest teilweise ersetzt:
5.3.3.1 Verkehrslasten
5.3.3.1.1 Allgemeines
Diese bestehen aus äußeren Lasten und eingeprägte Zwängungen (z. B. Verkehrslasten, Lasten aus
Bewegung, dynamische Lasten, Wind- und Schneelasten, Temperaturbeanspruchungen oder Setzungen), die auf ein Bauteil wirken und in Bezug auf ihre Größe, Richtung oder Angriffspunkt während des normalen Betriebs veränderlich sind (zeitliche sowie räumliche Änderung).
5.3.3.1.2 Lotrechte Verkehrslasten
5.3.3.1.2.1 Für fahrgastaufnehmende Einheiten (Fahrzeuge, Wagen, Gondeln) sind folgende Lasten
anzunehmen:
• für jede Person älter als 10 Jahre Qk = 0,75 kN für alle Ermüdungsberechnungen und für Einheiten mit 2 oder mehr Fahrgästen; Qk = 1,0 kN für Einheiten mit einem Fahrgast (nur für Berechnungen im statischen Fall);
• für jede Person bis zu 10 Jahren Qk = 0,40 kN in beiden Fällen.
Bei Anwendung der reduzierten Lasten für Personen bis zu 10 Jahren ist unter Umständen 7.4.7.4 zu
beachten.
5.3.3.1.2.2 Die folgenden Werte für vertikale Verkehrslasten sind für alle begehbaren Bereiche
anzunehmen.
• Allgemeiner öffentlicher Zugang: qk = 3,5 kN/m2 für Böden, Treppen, Podeste, Rampen, Zu- und Abgänge u. Ä. in Fahrgeschäften und anderen Einrichtungen;
qk = 5,0 kN/m2 für Tribünen, deren Treppen und Podeste; und als erhöhter Wert für oben genannte Kategorien, falls besonders dichte Menschenmengen erwartet werden.
• qk = 2 kN/m2 in von Besuchern während des Betriebs begangenen Dreh- bzw. Auslegerbereichen (Aus- und Einsteigen); oder die doppelte Fahrgastlast aller Plätze gemäß 5.3.3.1.2.1, wobei der ungünstigere Fall anzunehmen ist, um eine ausreichende Berücksichtigung des Fahrgastwechsels sicherzustellen;
• pk = 0,30 kN/mauf den Handlauf.
• pk = 0,10 kN/m auf Höhe des Zwischenholmes.
Bei Wandtafeln ohne speziellen Handlauf sind die oben genannten Werte auf Handlaufhöhe anzuwenden,nicht jedoch über einer Höhe von 1,2 m, wenn dies zutrifft.
..//..
5.3.3.3 Lasten auf Abstütz- und Rückhaltevorrichtungen
Diese Lasten sind bei der Konstruktion von Rückhaltevorrichtungen und Fahrgasteinheiten sowie Handläufen und Abstützeinrichtungen in Fahrzeugen zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind alle wichtigen Situationen während des Fahrablaufs, u. a. Ein- und Aussteigen sowie Notsituationen. Die von den Fahrgästen, die sich gegen die Rückhaltevorrichtungen oder andere Teile der Fahrgasteinheit (z. B.Fußablagen) stemmen, verursachten Kräfte sind ebenfalls zu berücksichtigen. Die Größe der maximalen Abstützkräfte hängt im Einzelnen von der jeweiligen Konstruktion der Fahrgasteinheit ab. Bei der Berechnung sollten für diese Kräfte jedoch stets Werte von mindestens 500 N pro Person angesetzt werden.
..//..
6.1.6.2 Rückhaltevorrichtungen zur Einschränkung von Fahrgastbewegungen
6.1.6.2.1 Allgemeines
Rückhaltevorrichtungen und ihre Verriegelungen sind so zu konstruieren, dass keine Körperteile eingeklemmt oder gequetscht werden können. Rückhaltevorrichtungen müssen so konfiguriert sein, dass keine Einwirkung auf empfindliche oder verletzbare Körperteile des Fahrgasts stattfindet. Kraftbetätigte Rückhaltevorrichtungen können zusätzliche Verletzungsgefahren erzeugen. Sie müssen sich langsam bewegen und die von ihnen ausgeübte Kraft darf maximal 0,15 kN (0,08 kN, wenn auch Kinder zugelassen sind) betragen. gemessen an der aktiven Kante der Vorrichtung. Verriegelungen müssen so konstruiert sein, dass sie nicht zufällig oder unabsichtlich geöffnet werden können. Selbst wenn sie über Warnlampen und/oder akustische Warnvorrichtungen verfügen, muss es möglich sein, ihr ordnungsgemäßes Schließen optisch zu verifizieren. Sperrvorrichtungen dürfen ihre Sperrwirkung bei einer Funktionsstörung oder Notbremsung des Fahrgeschäfts nicht verlieren, außer es bestehen unmittelbare Vorkehrungen zur Evakuierung der Fahrgäste.
6.1.6.2.2 Fahrgast-Rückhaltevorrichtungen
Alle Teile des Fahrgeschäfts zur Unterbringung von Fahrgästen (Fahrzeuge) sind, je nach Art des Fahrgeschäfts, mit geeigneten Vorrichtungen auszustatten, um die Fahrgäste im Fahrzeuginneren und gegebenenfalls auf ihren Plätzen zu halten.
Rückhaltevorrichtungen sind auf die Minimierungen der folgenden Risiken für Fahrgäste auszulegen:
• Stoßeinwirkung durch Teile, die in Relativgeschwindigkeit bewegt sind, oder zwischen diese eingeklemmt zu werden;
• durch plötzliche Bewegungen Verletzungen zu erleiden;
• von Teilen der Anlage, in der sie befördert werden, getroffen zu werden;
• aufgrund der Art der von dem Fahrgeschäft hervorgerufenen Bewegung mit anderen Fahrgästen zusammenzustoßen;
• aus dem Fahrzeug zu fallen oder hinausgeschleudert zu werden.
Die oben genannten Risiken können durch absichtlich riskantes Verhalten der Fahrgäste erhöht werden. Bei einer Funktionsstörung oder Notbremsung, bei der ein Fahrgast durch die Fahrgast-Rückhaltevorrichtung auf seinem Platz gehalten wird, sind Vorkehrungen zu treffen, die es dem befugten Personal ermöglichen, die Rückhaltevorrichtung zu öffnen, sobald dies ohne Gefahr möglich ist.
Bitte beachten das dieses nur ein Auszug aus der "alten" Norm ist, und mitsicherheit nicht vollständig ist. Aber sehr gut zu sehen, das hier bei Gondeln mit mehr als einem Sitzplatz von 0,75kN (ca.75 Kg) ausgegangen wird. Bei Einsitzigen Fahrzeugen sogar von 1kN (ca. 100 Kg). Bei Kinderfahrgeschäften (bis 10Jahre) reduziert man die Last sogar auf 0,4kN (ca. 40 Kg). Bei der "neuen" Norm ändern sich u.a. diese Werte nach oben.
Jetzt darf man aber nicht vergessen: Diese Werte stellen die Werte da mit denen in Deutschland bei der Erstellung der Statik Gerechnet wurde. Einige Hersteller haben ihre internen Statischen Berechnungen aber bereits vor Jahren auf die z. B. in den USA geforderten Werte gelegt. Diese Lagen um einiges höher als die bisherigen in Deutschland (Europa) geforderten Werte und somit KANN es sein, die Betonung liegt auf KANN, aber nicht auf MUSS, das bei einer Neuberechnung herauskommt, das keine Veränderungen nötig sind.
Das aktuelle Problem ist halt eher das kaum jemanden bekannt ist, was ihn wirklich erwartet, was die "neuberechnung" ergibt und was dann zu tun ist. Unter kollegen hört man im moment jedenfalls viel Panik mache (Der Babyflug braucht neue Ausleger, der MACK ME ein neues Podium, die deBoer Twister neue Arme, der Breakdance neue Ausleger usw... usw... usw...) aber fakt ist da noch nichts.
Was ist denn an der Aussage dran, dass die Sicherheitsbügel bislang nur bis 75kg ausgelegt werden mussten?
Die 75kg (0,75kN) waren bisher nur die Berechnungsgrundlage, welche je nach "Fahrgeschäftskategorie" entsprechend ausgerechnet wurde (max. auftretende Beschleunigungswerte, Sicherheitsbeiwerte usw. usw.) Auch hier gilt: Mehr ist OK muss aber nicht.
Laut der neuen Norm wird dieser Wert in zukunft angepasst und auf 1kN angehoben.
Die "Fahrgeschäftskategorien" lauten hierbei (Achtung aufzählung ist unvollständig, denn zu den Fahrgeschäften gehören laut Norm auch Reihengeschäfte wie Schießwagen/Buden, Spiegelkabinette usw. usw.)
• Karusselle mit horizontalen und/oder vertikalen Bewegungen
• Riesenräder, Schaukeln (mit und ohne motorischen Antrieb)
• Achterbahnen,
• Geisterbahnen
• Eisenbahnen
• andere Kanal- oder schienengebundene Anlagen
• Autoskooter
• Rennbahnen, Gokarts
• Motorrollerbahnen für Kinder
• Bootsfahrgeschäfte
• Wasserbahnen
Die Meldungen über Kirmesunfälle durch Materialermüdung haben sich in den letzten Jahren subjektiv immer mehr gehäuft.
Kann es sein, dass diese DIN Änderungen damit direkt in Verbindung stehen?
Der Sinn des Lebens? Der liegt irgendwo zwischen Lifthill und Schlussbremse.
Die Gründe für die Anpassung der Norm (Übrigens DIN ist das nicht mehr sondern EN (European Norm) welche in Deutschland in eine DIN umgesetzt wird) ist eine Harmonisierung der bisher verschiedenen Normen in Europa. Wie bereits früher erwähnt gab es bereits vorher länder in denen von einem 100Kilo schweren Fahrgast ausgegangen ist.
Diese Anpassung betrifft auch nicht nur "Fliegende Bauten" sondern z.B. auch Aufzüge, denn die DIN EN81-21 wird bzw. wurde ebenfalls angepasst.
Im Bauwesen ist es mit den Eurocodes ja so, dass jedes Land zu der jeweiligen DIN EN.... noch ihren Nationalen Anhang hat. In vielen Fällen sieht dass dann so aus, dass durch dieses Nationale Anwendungsdokument mit z.B. irgendwelchen Beiwerten wieder die Bedingungen der alten Norm hingetrickst werden.
Vielleicht läuft das hier ja ähnlich.
Sex, Drugs & Rock 'N' Roll Take out the drugs and you've got more time for the other two! (Steven Tyler)
So es ist jetzt über 1 Jahr her das man hier angefangen hat über die neue DIN Norm zu diskutieren.
Inzwischen ist viel Wasser den Main runtergelaufen u. vieles wurde aufgewirbelt, geredet,
verhandelt, spekuliert, ja es wurden sogar schon mit der Begründung auf die neue Norm
Geschäfte verkauft.
Aber um es kurz zu machen als Kommentar auf die Überschrift:
"In den nächsten Jahren wird sich auf der Kirmes, wegen der neuen DIN, nix radikal verändern"
Neben den oben schon geschrieben Tätigkeiten, wurde auch gegen die Umsetzung der Norm
auf ältere Fahrgeschäfte geklagt.
Der Bundesfachberater vom BSM für Fahrgeschäfte, Heiko Schierenbeck (Black Hole) zog mit einer Klage
vor das Verwaltungsgericht Hannover.
Der Fall gilt als Musterprozess gegen den TÜV Nord u. das zuständige Sozialministerium.
Am 15.10. wurde dieser nun verhandelt u. entschieden.
Urteil: Die Klage wurde stattgegeben,d.h.
Weyher Schausteller gewinnt Musterprozess vor Verwaltungsgericht !
Zwar handelt es sich dabei um die 1. Instanz, aber ob da noch eine Revision eingelegt wird, bis zu welchem
Stichtag scheint fraglich.
Bis zu dem heutigen Presseartikel war dem jedenfalls wohl noch nicht so.
Also bin ich mal optimistisch für 2015 das auch wieder alle älteren Geschäfte, sofern es die Betreiber wollen,
noch nach den bisherigen Verfahren ihre Reise aufnehmen dürfen.
Vielleicht ist das für den ein oder anderen hier interessant: Im Entwurf der DIN EN 13814:2013, die die DIN EN 13814:2004 ersetzen soll, ist nun folgendes geregelt:
5.3.3.1.2.1 Fahrgastaufnehmende Einheiten
Für fahrgastaufnehmende Einheiten (Fahrzeuge, Wagen, Gondeln) sind folgende Lasten anzunehmen:
für jede Person älter als 10 Jahre:
- Qk = 0,75 kN für alle Ermüdungsberechnungen;
- Qk = 0,75 kN für statische Berechnungen (ohne Ermüdungsberechnung) für mehr als vier Fahrgäste je Fahrgeschäft, außer im nachstehend beschriebenen Fall;
- Qk = 1,45 - (n/4 × 0,6) kN für einzeln gestützte oder aufgehängte Sitze mit 1 bis 4 Fahrgästen je Einzelfahrgeschäft (gilt nur für die statische Berechnung und die lastübertragenden Bauteile vom Sitz zu den in der Mitte befindlichen Baugruppen), dabei ist n = 1 bis 4 Fahrgäste je Fahrgeschäft.
ANMERKUNG Diese statischen Lasten stellen keine Grenzwerte oder Anforderungen für die Betriebsmasse oder die allgemeine Masse dar und brauchen nicht in den allgemeinen Berechnungen (z. B. Gleiten, Kippen usw.) des Fahr-geschäfts oder des Fliegenden Baus selbst berücksichtigt werden. Wenn Fahrgäste der vorstehenden statischen Last nicht in einen derartigen Sitz passen, kann die Last entsprechend verringert werden.
für jede Person bis zu 10 Jahren:
- Qk = 0,40 kN in sowohl Ermüdungsfällen als auch statischen Fällen.
Das heißt man geht hier sogar noch einen Schritt weiter und will für einen Einzelsitz nun keine 100 kg, sondern 130 kg ansetzen. Bei Zweisitzern 115 kg, bei Dreisitzern 100 kg und bei Gondeln mit 4 Sitzplätzen 85 kg.
Sex, Drugs & Rock 'N' Roll Take out the drugs and you've got more time for the other two! (Steven Tyler)
So ganz doof ist das nicht. Denn, dass alle 4 Sitze übergewichtig belegt sind ist unwahrscheinlicher, als dass ein einzelner Sitz übergewichtig belegt ist. Bei den Mehrfachsitzen relativiert sich die eine dicke Person im Durchschnitt einfach wieder.
Inzwischen wurde wie schon von mir vermutet gegen das Urteil vom VG Hannover Berufung eingelegt.
Das hat natürlich erst ein mal formele Gründe um die Fristen zu Wahren.
Allerdings lässt man sich mit der Berufungsbegründung noch Zeit, u. das aus gutem Grund.
Neben dem Gericht in Niedersachsen, sind z.Z. auch weitere Klagen bei anderen Ländern eingegangen.
U.a. in Bayern u. NRW.
Dort haben nun ebenfalls die Gerichte zu entscheiden wie man die neue Norm umsetzt.
Und, wie es der Zufall will blickt genau/hat heute die Schaustellergemeinschaft nach München.
Dort soll im Moment verhandelt werden, bzw. wurde.
Das Urteil ist mir leider noch nicht bekannt.
Aber man kann in etwa davon ausgehen wie es dann weiter geht.
Wird ähnlich wie in Hannover entschieden (wovon ich ausgehe), könnte die Berufung dort zurückgezogen werden.
Umgekehrt ist das natürlich die Vorlage der Berufungsbegründung.
Man darf also weiter gespannt sein.
Aber eins steht jetzt schon fest, wie ich schon schrieb, für 2015 (siehe auch schon an Hand von Beschickerlisten) wird noch nach der
vorläufigen Ausführungsgenehmigung der meisten Fahrgeschäfte, nicht viel ändern.
Das Gericht veröffentlichte am Dienstag, 31.03, die Begründung seiner Entscheidung vom 11. Februar (Az: M 9 K 14.4412).
Prozess um EU-Norm Betreiber von Wiesn-Fahrgeschäft gewinnt gegen TÜV
Die Betreiber des Fahrgeschäfts "Magic" haben einen für die ganze Branche wichtigen Prozess gegen den TÜV gewonnen.
Es geht darum, dass ältere Oktoberfest-Fahrgeschäfte nicht nach den neuesten DIN-Vorschriften geprüft werden müssen.
Rund 100 Betreiber von Oktoberfest-Fahrgeschäften sind von dieser durch EU-Vorschriften ausgelösten Problematik betroffen.
Von Ekkehard Müller-Jentsch
Dem Münchner Schausteller Eduard Hohmann und seiner Familie ist erst einmal ein Stein vom Herzen gefallen. Die Betreiber des Fahrgeschäfts "Magic", mit dem sie regelmäßig auf dem Oktoberfest sind, haben einen für die ganze Branche wichtigen Prozess gegen den TÜV gewonnen. Es geht darum, dass ältere Oktoberfest-Fahrgeschäfte nicht nach den neuesten DIN-Vorschriften geprüft werden müssen. Das habe gar nichts mit der Frage der Sicherheit zu tun, betonen sowohl Hohmann wie auch das Gericht. Rund 100 Betreiber von Oktoberfest-Fahrgeschäften sind von dieser durch EU-Vorschriften ausgelösten Problematik betroffen.
Das "Magic" ist 23 Jahre alt. Wie all die vor 2004 gebauten Fahrgeschäfte wurde es bisher regelmäßig nach deutschen technischen Vorgaben (DIN 4112) vom TÜV geprüft, ob es sicher ist und in Betrieb gehen darf. Dann wurde die europäische Norm EN 13841 beschlossen, die erhöhte Sicherheitsanforderungen enthält.
Hohmann hält das grundsätzlich auch für richtig. Doch bei den neuen Prüfverfahren würde es beispielsweise um Schweißtechniken gehen, die noch gar nicht existierten, als etwa sein "Magic" gebaut wurde. Deshalb sei die EU-Norm auch gar nicht für ältere Fahrgeschäfte vorgesehen. Das werde auch in allen EU-Staaten berücksichtigt, nur in Belgien und Deutschland nicht.
Wie das Gericht urteilte
Hohmann wundert sich, dass der Münchner TÜV die betroffenen Schausteller bei dieser Rechtsfrage nicht unterstützt habe. Denn dessen Fachleute hätten doch vor allem auch die Oktoberfest-Fahrgeschäfte regelmäßig besonders gut und gründlich unter die Lupe genommen und wüssten, dass sie in Bezug auf die Sicherheit höchste Anforderungen erfüllten. Münchner TÜV-Gutachten würden doch genau deswegen überall einen so hohen Stellenwert haben, dass sogar für gebrauchte Karussells oder Achterbahnen mit Münchner TÜV-Siegel höhere Preise bezahlt würden.
Das Verwaltungsgericht München hat der Münchner Schaustellerfamilie nun recht gegeben. Die 9. Kammer stellte fest, dass die neuen Prüfbestimmungen rechtswidrig seien. Es fehle schon an der notwendigen Rechtsgrundlage, einem älteren Fahrgeschäft die Betriebserlaubnis erst dann wieder zu erteilen, wenn die neue EU-Norm (DIN EN 13814) erfüllt werde.
Die europäische Norm wurde nach Ansicht des Gerichts nicht wirksam in das bayerische Bauordnungsrecht eingeführt. Denn die veränderte Rechtslage sei den Betroffenen nicht klar verständlich bekannt gemacht worden. Das Gericht hält es außerdem für fraglich, ob diese Anordnung in allen Fällen verhältnismäßig sei. Es sei darüber hinaus zweifelhaft, ob die geforderte technische Begutachtung "tatsächlich einen Mehrwert an Sicherheit" für solche Fahrgeschäfte biete, die bislang nach den alten technischen Vorgaben erstellt und jährlich geprüft worden seien, sagt das Gericht (Az.: M 9 K 14.4412). Ähnlich hat auch schon das Verwaltungsgericht Hannover entschieden und die neue Prüfnorm für unwirksam erklärt. Ob der TÜV gegen das Urteil Berufung einlegt, ist offen.
Die Antwort für die mangelnde Unterstützung dürfte vor allem sein, dass der gute alte ÜberwachungsVEREIN mit Gutachten und Umrüstungskatalogen eine kleine Cash-Cow gefunden haben, die auch gemolken werden will.
Genau so war/ist es.
Obwohl man sich das damals bei der Einführung schon an 10 Fingern ausrechnen konnte, das die Deutsche Regelung
nicht ewig bestand haben wird, wurde nichts unternommen um dieser Entwicklung rechtzeitig entgegen zu treten.
Im Gegenteil, Behörden u. TÜV haben damals gehofft irgendwann damit richtig Kasse zu machen.
Aber so wie es jetzt aussieht wird man mit dieser großen Lösung wohl doch nicht durchkommen.
Dennoch werden weiterhin Möglichkeiten gesucht, es alleine bei einem Bestandschutz u.
Ausführungsgenehmigen nicht zu belassen.
Möglicherweise werden die Prüfungsinterwalle verkürzt, oder die Laufzeiten von belasteten Teilen
verringert, Geschwindigkeiten gedrosselt usw...
Hauptsache man kann weiter kräftig Gebühren kassieren.
Ich weise (nochmals) daraufhin, das am findungsprozess dieser Umsetzung in Nationale Vorschriften neben Vertretern des TÜV und der Bauämter auch ein Vertreter der Schausteller beteiligt war!
Desweiteren ist die Umsetzung der Norm seit einigen Jahren bekannt! Warum aber erst jetzt dagegen vorgegangen wird (Unter der Prämisse - die EU ist Schuld!) ist mir allerdings unklar. Normalerweise hätte der Vertreter der Schausteller bereits beim Findungsprozess sein Veto einlegen sollen und den "Bestandsschutz" fordern müssen und nicht erst im nachhinein auf die Tränendrüse drücken sollen -
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